Kinder haben Rechte. Hierzu gehören das Recht auf beide Eltern, also das Umgangsrecht des Kindes, das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft und Abstammung und das Recht auf Schutz. Der Begleitete Umgang ist ein Angebot zur Unterstützung der Umsetzung dieser Rechte. Es stehen sich dabei allerdings die Rechte und Pflichten der Eltern und das Recht des Kindes gegenüber. Grundlage ist § 18 Abs. 3 SGB VIII.
Der Begleitete Umgang ermöglicht Besuchskontakte des Kindes mit dem jeweiligen Umgangsberechtigten. Egal ob Vater, Mutter, Großeltern, Geschwister, Stiefeltern oder Pflegeeltern – bei der Übergabe oder auch während des gesamten Besuchskontaktes ist immer eine dritte Person anwesend. Die beteiligten Erwachsenen werden dabei unterstützt, künftige Besuchskontakte selbstständig und eigenverantwortlich zu gestalten. Immer im Fokus: das Recht des Kindes auf Umgang und dessen Umsetzung zum Wohle des Kindes.
Unsere Mitarbeiter achten beim Begleiteten Umgang grundsätzlich auf das Wohl des Kindes und bewahren im Familienstreit stets Neutralität. Sie handeln mit allen Beteiligten genaue vertragliche Vereinbarungen und Regeln aus und bestimmen klare Konsequenzen bei Nichteinhaltung. Dabei haben sie immer zwei Dinge im Blick: eine befriedigende Lösung für den Moment und eine gute Perspektive für die Zukunft.
Nach Klärung vorhandener Kapazitäten zur Übernahme prüfen wir in der Vorbereitungsphase, wie wir den kindgerechten Umgang gewährleisten können. Nach Aufnahme eines Falls finden Vorgespräche mit den Beteiligten statt. Bei diesen werden Bedingungen für den Umgang festgelegt und das Kind lernt Räume und Begleitperson kennen. In der Durchführungsphase findet dann der Begleitete Umgang statt. Auch Zwischengespräche mit unseren Beratern sind möglich. In der Abschlussphase wird der Verlauf der Kontakte noch einmal gemeinsam reflektiert. Idealerweise wird eine einvernehmliche Regelung des Umgangs angestrebt. Dabei gibt es oft auch noch stufenweise begleitete Übergaben.
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